Ich möchte von der GKV in die PKV wechseln!
Ein Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung kann in verschiedenen Situationen Sinn machen:
- Sie haben sich selbstständig gemacht
- Sie sind bereits selbstständig
- Sie sind angestellt und verdienen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (62.550 Euro jährlich in 2020)
Welche guten Gründe gibt es für einen Wechsel in die private Krankenversicherung?
- höhere Leistungen
- breites Tarif-Spektrum
- medizinische Versorgung steht im Vordergrund (GKV: „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“)
- freie Krankenhauswahl
- erweiterte Therapiemethoden möglich (z.B. Heilpraktikerleistungen)
- Leistungen können im abgeschlossenen Vertrag niemals nach unten angepasst werden (GKV: Leistungseinschnitte aufgrund steigender Gesundheitskosten möglich)
- kürzere Wartezeiten in der Praxis / schnellere Terminvergabe
- finanzielle Ersparnis
Die finanzielle Ersparnis:
Beispiel 1 - ein 35 Jähriger macht sich in der IT Branche selbständig und erwartet im ersten Geschäftsjahr bereits einen sechsstelligen Umsatz. In der GKV würde er hier an der Beitragsbemessungsgrenze bewertet werden (beträgt 56.250 Euro jährlich und 4.687,50 Euro monatlich in 2020). Somit wäre er dann in der freiwillig-gesetzlichen Krankenversicherung. Sein Beitrag würde direkt bei über 850 € monatlich inkl. Pflege eingestuft werden. In der privaten Krankenversicherung zahlt er aufgrund seines niedrigen Alters und guten Gesundheitszustandes (je nach Tarif und Gesellschaft) zum Beispiel nur 420 €.
Beispiel 2 - ein 43 Jähriger selbstständiger Handwerker hat sich bisher noch nicht genau um seinen Krankenversicherungsschutz gekümmert. Er zahlt monatlich 690 € an die freiwillig-gesetzliche Krankenversicherung aufgrund seiner Umsätze in seinem Unternehmen. Nun versichert er sich privat, hat dadurch direkt bessere Leistungen und sein Beitrag fällt auf z.B. 470 € (je nach Tarif/Gesellschaft etc.)
Beispiel 3 - Ein 48 jähriger Angestellter wurde befördert und verdient jetzt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (62.550 Euro jährlich in 2020). Sein Beitrag würde direkt bei über 850 € monatlich inkl. Pflege eingestuft werden. In der privaten Krankenversicherung zahlt er aufgrund seines niedrigen Alters und guten Gesundheitszustandes (je nach Tarif und Gesellschaft) zum Beispiel nur 530 €. Der Arbeitgeber übernimmt den Arbeitgeberanteil (siehe unten) und somit zahlt der Angestellte nur seinen Anteil von 265 €.
Beispiel 4 - Ein 55 jähriger Angestellter verdient schon seit einigen Jahren über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (62.550 Euro jährlich in 2020). Er findet seinen monatlichen Beitrag von über 850 € monatlich inkl. Pflege in der freiwillig-gesetzlichen Krankenversicherung ziemlich hoch. Er informiert sich deshalb darüber in die private Krankenversicherung zu wechseln. Ihm ist nicht nur eine finanzielle Ersparnis des monatlichen Beitrages wichtig, sondern auch eine gute Absicherung für die Zukunft im Krankheitsfall. Das auf ihn angepasste Angebot beläuft sich nun auf 570 € monatlich. Der Arbeitgeber übernimmt den Arbeitgeberanteil (siehe unten) und somit zahlt der Angestellte nur seinen Anteil von 285 €.
Wie wird der Beitrag in der privaten Krankenversicherung berechnet?
- das Alter des Versicherten bei Versicherungsbeginn
- der Gesundheitszustand des Versicherten bei Versicherungsbeginn
- der Umfang der versicherten Leistungen
Wie wird der Beitrag in der gesetzlichen/freiwillig-gesetzlichen Krankenversicherung berechnet?
- der Krankenversicherungsbetrag beträgt 14,6 % ihres Einkommens + Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse (z.B. 1,1 %)
- der Pflegeversicherungsbeitrag beträgt 3,05 Prozent für Beitragszahler mit Kinder, 3,3 Prozent für Beitragszahler über 23 Jahren ohne Kinder
- gedeckelt wird hier mit der Beitragsbemessungsgrenze (beträgt 56.250 Euro jährlich und 4.687,50 Euro monatlich in 2020)
Wie wird der Beitrag anteilig bei einem PKV versicherten Angestellten berechnet?
- der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer teilen sich die Kosten der PKV hälftig
- der Arbeitgeber zahlt höchstens 367,97 € zum Krankenversicherungsbeitrag (in 2020) und höchstens 71,48 € zum Pflegepflichtbeitrag (in 2020)
